Der Angeschuldigte hatte den Atemalkoholwert von 0.53 ‰ freiwillig und in Kenntnis der beweisrechtlichen Konsequenzen anerkannt. Es ist nicht möglich, vorgängig auf eine Blutprobe zu verzichten und diesen Verzicht, respektive die Anerkennung des Atemalkoholtestresultats zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht mehr durchgeführt werden kann, zu widerrufen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten kann die Blutprobe nur direkt im Anschluss der Atemtests im Beisein der Polizei gemacht werden.