2 Folglich hat der Angeschuldigte das Formular „Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit“ freiwillig und in Kenntnis dessen Bedeutung und Konsequenzen unterzeichnet. Damit hat er den Wert von 0.53 ‰ des Atemalkoholtests anerkannt und implizit auf eine Blutprobe verzichtet. Mit seiner freiwilligen Unterschrift in Kenntnis deren Bedeutsamkeit und Tragweite hat der Angeschuldigte nicht nur das Ergebnis des Atemalkoholtests anerkannt, sondern auch darauf verzichtet, eine Blutprobe durchführen zu lassen. Entsprechend war für die Polizeibeamten die Durchführung einer Blutprobe nicht mehr erforderlich.