Die Blutalkoholprobe wurde vom Labor X. in B. analysiert und ergab einen Wert von 0.3 ‰. Gemäss dem Aktengutachten des IRM nahm das Labor X. die Blutalkoholanalyse nicht nach den von der ASTRA gestellten Anforderungen vor, weshalb das Analyseresultat keinen Vertrauensbereich aufwies. Unter Kenntnis der Zeitverhältnisse konnte vom IRM aber trotzdem eine grobe Rückrechnung durchgeführt werden, was bei einem minimalen stündlichen Abbau von 0.1 ‰ bzw. bei einem maximalen stündlichen Abbau von 0.2 ‰ und dem wegen allfälliger Schwankungen nötigen einmaligen Zuschlag von weiteren 0.2 ‰ während der Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von rund 0.4 ‰ bis 0.7 ‰ ergab.