Darauf begab sich A. in die Praxis von Dr. N., wo er um 07.40 Uhr eine Blutprobe abgab. Die Blutalkoholprobe wurde vom Labor X. in B. analysiert und ergab einen Wert von 0.3 ‰. Gemäss dem Aktengutachten des IRM nahm das Labor X. die Blutalkoholanalyse nicht nach den von der ASTRA gestellten Anforderungen vor, weshalb das Analyseresultat keinen Vertrauensbereich aufwies.