{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-318_2010-10-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_318_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788427774a724011a01abf9a289f4e2b9f4cf8130e62a05204501e420d1bfe04d02a86065ba29e08631c766110bc6f44e1?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788427774a724011a01abf9a289f4e2b9f4cf8130e62a05204501e420d1bfe04d02a86065ba29e08631c766110bc6f44e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_318", "Checksum": "70d8019e6aa577d8e64cfe97ffac3f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 15.10.2010 SK 2010 318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 15.10.2010 SK 2010 318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Oktober 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlungen gegen das SVG\n\nRegeste:\nWird nach einem Atemalkoholtest, der ein positives Resultat im Bereich des nicht\nqualifizierten FIAZ ergab, auf eine Blutprobe verzichtet, kann dieser Verzicht und die\ndamit einhergehende Anerkennung des Atemalkoholtestresultats zu einem späteren\nZeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht mehr durchgeführt werden kann, nicht mehr\nwiderrufen werden.\nDer zivilrechtliche Rechtsgrundsatz, wonach eine Erklärung aus wichtigen Gründen\nwiderrufen werden kann, kann nicht ohne Weiteres auf das Strafverfahrensrecht\nübertragen werden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und\norganisatorischer Schwierigkeiten kann die Blutprobe nur direkt im Anschluss des\nAtemalkoholtests im Beisein der Polizei gemacht werden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach A. gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt schuldig\nwegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (nicht qualifiziert): Anlässlich ihrer\nPatrouillentätigkeit wurden zwei Polizisten auf A. aufmerksam, da dieser während der\n\n1\nFahrt mit seinem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Bei der\nanschliessenden Kontrolle um 06.30 Uhr machte A. einen Atemalkoholtest, welcher\nein Resultat von 0.53 ‰, resp. beim zweiten Mal ein Resultat von 0.55 ‰ ergab. A.\nanerkannte den tieferen Testwert und unterschrieb auf dem Polizeiprotokoll beim\nAbschnitt „Anerkennung der Atem-Alkoholprobe“. Er wurde darauf aufmerksam\ngemacht, dass die Anerkennung des Ergebnisses die Einleitung eines Straf- und\nMassnahmeverfahrens zur Folge hat. Am gleichen Morgen um 07.06 Uhr rief A. beim\nregionalen Einsatzkommando an und verlangte eine Blutprobe. Nach internen\nAbklärungen wurde ihm mitgeteilt, dass dies nicht mehr möglich sei. Darauf begab\nsich A. in die Praxis von Dr. N., wo er um 07.40 Uhr eine Blutprobe abgab. Die\nBlutalkoholprobe wurde vom Labor X. in B. analysiert und ergab einen Wert von\n0.3 ‰. Gemäss dem Aktengutachten des IRM nahm das Labor X. die\nBlutalkoholanalyse nicht nach den von der ASTRA gestellten Anforderungen vor,\nweshalb das Analyseresultat keinen Vertrauensbereich aufwies. Unter Kenntnis der\nZeitverhältnisse konnte vom IRM aber trotzdem eine grobe Rückrechnung\ndurchgeführt werden, was bei einem minimalen stündlichen Abbau von 0.1 ‰ bzw.\nbei einem maximalen stündlichen Abbau von 0.2 ‰ und dem wegen allfälliger\nSchwankungen nötigen einmaligen Zuschlag von weiteren 0.2 ‰ während der\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von rund 0.4 ‰ bis 0.7 ‰ ergab.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n[...]\n\n3. Beurteilung durch die Kammer\n[...]\n\nb. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV (Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013)\n\n[...]\n\n2\nFolglich hat der Angeschuldigte das Formular „Polizeiprotokoll bei Verdacht auf\nFahrunfähigkeit“ freiwillig und in Kenntnis dessen Bedeutung und Konsequenzen\nunterzeichnet. Damit hat er den Wert von 0.53 ‰ des Atemalkoholtests anerkannt\nund implizit auf eine Blutprobe verzichtet. Mit seiner freiwilligen Unterschrift in\nKenntnis deren Bedeutsamkeit und Tragweite hat der Angeschuldigte nicht nur das\nErgebnis des Atemalkoholtests anerkannt, sondern auch darauf verzichtet, eine\nBlutprobe durchführen zu lassen. Entsprechend war für die Polizeibeamten die\nDurchführung einer Blutprobe nicht mehr erforderlich.\n\nAuch in Bezug auf die Bedeutung des Telefonats des Angeschuldigten mit der\nPolizeizentrale kann der Auffassung der Verteidigung nicht gefolgt werden. Der\nvorgebrachte Rechtsgrundsatz, wonach eine Erklärung aus wichtigen Gründen\nwiderrufen werden kann, stammt aus dem Zivilrecht und kann nicht ohne Weiteres\nauf das Strafverfahrensrecht übertragen werden. Der Angeschuldigte hatte den\nAtemalkoholwert von 0.53 ‰ freiwillig und in Kenntnis der beweisrechtlichen\nKonsequenzen anerkannt. Es ist nicht möglich, vorgängig auf eine Blutprobe zu\nverzichten und diesen Verzicht, respektive die Anerkennung des\nAtemalkoholtestresultats zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht\nmehr durchgeführt werden kann, zu widerrufen. Aufgrund des\nGleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten\nkann die Blutprobe nur direkt im Anschluss der Atemtests im Beisein der Polizei\ngemacht werden. Indem der Angeschuldigte zuerst den Atemalkoholwert anerkannt\nhat, kurze Zeit später den Widerruf der vorher erklärten Anerkennung des\nAtemalkoholwerts geltend macht und anschliessend eine Verletzung von Art. 12\nAbs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV rügt, handelt er missbräuchlich.\n\n"}