SK-Nr. 2010 318 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Cavin und Oberrichterin Hubschmid sowie Kammerschreiberin Brodbeck vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant wegen Widerhandlungen gegen das SVG Regeste: Wird nach einem Atemalkoholtest, der ein positives Resultat im Bereich des nicht qualifizierten FIAZ ergab, auf eine Blutprobe verzichtet, kann dieser Verzicht und die damit einhergehende Anerkennung des Atemalkoholtestresultats zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht mehr durchgeführt werden kann, nicht mehr widerrufen werden. Der zivilrechtliche Rechtsgrundsatz, wonach eine Erklärung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, kann nicht ohne Weiteres auf das Strafverfahrensrecht übertragen werden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten kann die Blutprobe nur direkt im Anschluss des Atemalkoholtests im Beisein der Polizei gemacht werden. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach A. gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt schuldig wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (nicht qualifiziert): Anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit wurden zwei Polizisten auf A. aufmerksam, da dieser während der 1 Fahrt mit seinem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Bei der anschliessenden Kontrolle um 06.30 Uhr machte A. einen Atemalkoholtest, welcher ein Resultat von 0.53 ‰, resp. beim zweiten Mal ein Resultat von 0.55 ‰ ergab. A. anerkannte den tieferen Testwert und unterschrieb auf dem Polizeiprotokoll beim Abschnitt „Anerkennung der Atem-Alkoholprobe“. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anerkennung des Ergebnisses die Einleitung eines Straf- und Massnahmeverfahrens zur Folge hat. Am gleichen Morgen um 07.06 Uhr rief A. beim regionalen Einsatzkommando an und verlangte eine Blutprobe. Nach internen Abklärungen wurde ihm mitgeteilt, dass dies nicht mehr möglich sei. Darauf begab sich A. in die Praxis von Dr. N., wo er um 07.40 Uhr eine Blutprobe abgab. Die Blutalkoholprobe wurde vom Labor X. in B. analysiert und ergab einen Wert von 0.3 ‰. Gemäss dem Aktengutachten des IRM nahm das Labor X. die Blutalkoholanalyse nicht nach den von der ASTRA gestellten Anforderungen vor, weshalb das Analyseresultat keinen Vertrauensbereich aufwies. Unter Kenntnis der Zeitverhältnisse konnte vom IRM aber trotzdem eine grobe Rückrechnung durchgeführt werden, was bei einem minimalen stündlichen Abbau von 0.1 ‰ bzw. bei einem maximalen stündlichen Abbau von 0.2 ‰ und dem wegen allfälliger Schwankungen nötigen einmaligen Zuschlag von weiteren 0.2 ‰ während der Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von rund 0.4 ‰ bis 0.7 ‰ ergab. Auszug aus den Erwägungen: [...] II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG [...] 3. Beurteilung durch die Kammer [...] b. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV (Strassenverkehrskontrollver- ordnung, SR 741.013) [...] 2 Folglich hat der Angeschuldigte das Formular „Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit“ freiwillig und in Kenntnis dessen Bedeutung und Konsequenzen unterzeichnet. Damit hat er den Wert von 0.53 ‰ des Atemalkoholtests anerkannt und implizit auf eine Blutprobe verzichtet. Mit seiner freiwilligen Unterschrift in Kenntnis deren Bedeutsamkeit und Tragweite hat der Angeschuldigte nicht nur das Ergebnis des Atemalkoholtests anerkannt, sondern auch darauf verzichtet, eine Blutprobe durchführen zu lassen. Entsprechend war für die Polizeibeamten die Durchführung einer Blutprobe nicht mehr erforderlich. Auch in Bezug auf die Bedeutung des Telefonats des Angeschuldigten mit der Polizeizentrale kann der Auffassung der Verteidigung nicht gefolgt werden. Der vorgebrachte Rechtsgrundsatz, wonach eine Erklärung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, stammt aus dem Zivilrecht und kann nicht ohne Weiteres auf das Strafverfahrensrecht übertragen werden. Der Angeschuldigte hatte den Atemalkoholwert von 0.53 ‰ freiwillig und in Kenntnis der beweisrechtlichen Konsequenzen anerkannt. Es ist nicht möglich, vorgängig auf eine Blutprobe zu verzichten und diesen Verzicht, respektive die Anerkennung des Atemalkoholtestresultats zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht mehr durchgeführt werden kann, zu widerrufen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten kann die Blutprobe nur direkt im Anschluss der Atemtests im Beisein der Polizei gemacht werden. Indem der Angeschuldigte zuerst den Atemalkoholwert anerkannt hat, kurze Zeit später den Widerruf der vorher erklärten Anerkennung des Atemalkoholwerts geltend macht und anschliessend eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV rügt, handelt er missbräuchlich. Im Sinne einer Nebenbemerkung sei der Verteidigung gesagt, dass selbst bei der Anwendbarkeit des privatrechtlichen Rechtsgrundsatzes kein Widerruf der Anerkennung vorliegen würde. Das erwähnte Telefonat würde keinen gültigen, aus wichtigen Gründen erfolgenden Widerruf der Anerkennung darstellen. Die Verteidigung ist zwar der Auffassung, ein solcher wichtiger Grund sei hier anzunehmen, gehe es doch darum, (Anm.: durch eine Blutprobe) einen möglichen Entlastungsbeweis zu erlangen. Anders ausgedrückt bedeutet diese Argumentation, dass ein Widerruf der Anerkennung des Atemtestresultats und des impliziten Verzichts auf eine Blutprobe erfolgt sein soll, weil der Angeschuldigte es als für das 3 Beweisergebnis sinnvoll erachtete, eine Blutprobe machen zu lassen. Demgemäss würde der Inhalt der vorherigen Anerkennung, respektive der Inhalt des vorgängigen Verzichts, gleichzeitig den wichtigen Grund für den Widerruf derselben, respektive desselben bilden. Bei dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, dass demzufolge faktisch der einzige „wichtige“ Grund des Angeschuldigten für einen Widerruf der Anerkennung darin liegt, dass dieser in Bezug auf den Atemalkoholtest und eine allfällige Blutprobe seine Meinung geändert hat. Andere, wirklich sachliche Gründe für den Widerruf werden nicht vorgebracht. Eine einfache und unbegründete Meinungsänderung wie die Vorliegende stellt aber nie einen wichtigen Grund für einen Widerruf einer Erklärung dar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeschuldigte das Atemalkoholtestresultat von 0.53 ‰ anerkannt hat und dies in Kenntnis von Bedeutung und Tragweite dieser Anerkennung tat. Mit dieser Anerkennung hat der Angeschuldigte auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet. Die Anerkennung des Testresultats von 0.53 ‰ und der Verzicht auf eine Blutprobe bleiben auch nach dem Telefonat des Angeschuldigten mit der Polizeizentrale bestehen, da ein Widerruf einer Anerkennung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV nicht möglich ist. Dementsprechend liegt keine Verletzung dieser Norm vor. 4