Der Grund, weshalb der Angeschuldigte trotz des Bewusststeins um die Gefährlichkeit seiner Fahrweise rechts vorbeigefahren ist, dürfte allein in seiner Bequemlichkeit zu suchen sein. Gerade in Anbetracht, dass es sich nicht bloss um eine momentane Unaufmerksamkeit, sondern um eine bewusste Inkaufnahme der Gefahr aus Bequemlichkeit gehandelt hat, ist auf ein schwerwiegend verkehrswidriges Verschulden zu erkennen. Damit hat der Angeschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und ist wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. (...) 7