Der Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, es fehle an der besonderen Rücksichtslosigkeit. Zwar hätte der Angeschuldigte im konkreten Fall ohne weiteres links überholen können, aber dazu hätte er zunächst einen doppelten Spurwechsel nach links und dann einen dritten nach rechts ausführen müssen, was mit einer erheblich grösseren abstrakten Gefährdung verbunden gewesen wäre. Der Angeschuldigte habe das Manöver zudem mit der gebotenen Umsicht vorgenommen, indem er das überholte Fahrzeug genau