Selbst wenn auf dieser Strecke grundsätzlich die Spuren beibehalten werden, kann das Verhalten der anderen Fahrer nicht generalisiert und daraus abgeleitet werden, es habe keine abstrakte Gefährdung bestanden. Fakt ist, dass der Angeschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mehr als den erlaubten 80 km/h bei eingeschränkten Sichtverhältnissen an einem anderen Personenwagen vorbeigefahren ist, obwohl die Spuren noch nicht definitiv bezogen waren und ein Spurwechsel gerade in Anbetracht der bevorstehenden Verzweigung nicht ausgeschlossen war. Damit hat er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt gefährdet.