Der Angeschuldigte konnte folglich nicht wissen, ob nicht auch der andere Personenwagen die Spur wieder wechseln würde, zumal noch ein Kilometer bis zur Verzweigung zurück zu legen war und von einer definitiven Einspurung nicht ausgegangen werden kann, wie das Beispiel des Angeschuldigten gerade selber zeigt. Selbst wenn auf dieser Strecke grundsätzlich die Spuren beibehalten werden, kann das Verhalten der anderen Fahrer nicht generalisiert und daraus abgeleitet werden, es habe keine abstrakte Gefährdung bestanden.