5 erlaubten 80 km/h unterwegs. Die Verzweigung war noch über einen Kilometer entfernt und die Einspurstrecken noch nicht signalisiert. Die zweite Überholspur ganz links war zudem frei. Selbst wenn der passierte Personenwagen auf dem Mittelstreifen in casu nichts vom Manöver des Angeschuldigten gemerkt hat, hat letzterer eine abstrakte Gefährdung geschaffen. Ausgehend davon, dass die Verzweigung noch ein gutes Stück entfernt und die zweite Überholspur frei war, musste der andere Fahrer nicht damit rechnen, dass er rechts überholt wurde.