Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGE 126 IV 192 E. 3, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_959/2009 vom 13. Februar 2010 E. 3.3.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann auch im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.