Art. 90 Ziffer 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3.). Grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_959/2009 vom 13. Februar 2010 E. 3.2.1. mit Hinweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.). 2.2. In concreto