Das Manöver des Angeschuldigten stellte damit ein verbotenes Rechtsüberholen dar. Eine Ausnahme lag nicht vor. 4 2. Qualifikation als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Tatbestand Zu prüfen bleibt, ob das beschriebene Manöver eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellte und der Angeschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (Art. 90 Ziffer 2 SVG).