Doppelkolonnen können und dürfen sich bei dichtem Verkehr und genügendem Raum (Art. 8 Abs. 2 VRV) vor allem in Städten bilden. Diesfalls darf die rechte Kolonne an der linken vorbeifahren, wenn diese vorübergehend langsamer fährt oder ins Stocken gerät. Das liegt im Interesse des Verkehrsabflusses und bedeutet bei dem naturgemäss eher langsamen Kolonnenverkehr keine besondere Gefahr. Zulässig ist das Rechtsüberholen ferner, wenn das langsamere Fahrzeug oder die langsamere Kolonne zum Abbiegen nach links eingespurt hat (Art. 35 Abs. 6 SVG). Andere Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung können den Abs. 1 und 3 von Art. 8 VRV vernünftigerweise nicht entnommen werden.