3 Spurwechsel nach links vor. Er hatte also selber noch nicht definitiv eingespurt und konnte damit nicht von einer Einspurstrecke ausgehen oder davon, dass der andere Fahrer selber auf seiner Spur bleiben würde. Es kann damit auch keine Rede davon sein, dass das Rechtsvorbeifahren auf einer Einspurstrecke einfach etwas früher als erlaubt stattgefunden habe, was als „üblich“ bezeichnet werden könne. Erst der definitive Bezug der Fahrspuren macht eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens überhaupt vertretbar. Dies geht auch aus BGE 95 IV 84, E. 2. a hervor: