Das Signal „Verzweigung 1’200m“ kündigt lediglich an, dass in einer Entfernung von 1'200 m eine Verzweigung erfolgt. Welcher Art diese ist, wie viele und welche Fahrspuren in welche Richtung abzweigen, ist dieser Tafel nicht zu entnehmen. Der Angeschuldigte befand sich damit zur Zeit des Manövers nicht auf einer Einspurstrecke, weshalb das Rechtsvorbeifahren nicht gestattet war. Daran würde auch nichts ändern, wenn die signalisierte Geschwindigkeitslimite im entsprechenden Streckenabschnitt tatsächlich nur bescheiden eingehalten und es an der Tagesordnung stehen würde, dass rechts vorbeigefahren wird. Das kann an der gesetzlichen Ordnung nichts ändern.