Wie der Angeschuldigte und sein Verteidiger geltend machten, erfolgte das rechts Vorbeifahren bereits im Bereich des Ankündigungssignals „Verzweigung 1’200m“. Fahrspuren waren noch nicht signalisiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalprokuratur kann von einer oder mehreren Fahrspuren im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV vernünftigerweise erst dann die Rede sein, wenn für die einzelnen Fahrspuren unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Signal „Verzweigung 1’200m“ kündigt lediglich an, dass in einer Entfernung von 1'200 m eine Verzweigung erfolgt.