Angesichts der geschilderten Verhältnisse sei auch das Fahrverhalten des anderen Personenwagens alles andere als aussergewöhnlich. Das gleiche Fahrverhalten sei im Übrigen auch im Bereich anderer grosser Autobahnverzweigungen als allgemein üblich zu beobachten. Wenn dem so sei, sei es aber weltfremd, einfach darauf abzustellen, ob solche Vorgänge erst nach der entsprechenden Spurordnung oder auch etwas früher stattfinden würden. Der Angeschuldigte sei daher vom Vorwurf des Rechtsüberholens freizusprechen.