Ausnahmen statuiert Art. 36 Abs. 5 VRV, wonach der Fahrzeugführer in folgenden Fällen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren darf: a. beim Fahren in parallelen Kolonnen; b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind; c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien- Markierung; d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Zur Diskussion steht vorliegend die Ausnahme gemäss lit. b (Vorbeifahren auf Einspurstrecken).