Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug einen sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig passiert und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Die Bewegung des Aus- und Wiedereinbiegens gehört dabei nicht notwendig zum Begriff des Überholens und bildet auch nicht das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem blossen Vorbeifahren (vgl. GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 110 mit Verweisen auf BGE 95 IV 84, 104 IV 196 f., 115 IV 245, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010, E. 3.1.2.).