Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug einen sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig passiert und vor ihm die Fahrt fortsetzt.