Nach diesem Manöver setzte der Angeschuldigte seine Fahrt zunächst auf der Normalspur fort, um erst kurz vor der Verzweigung A1/Ost – A6/Süd auf den 1. Überholstreifen zu wechseln und auf der Autobahn A1/Ost weiterzufahren. Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. RECHTLICHES 1. Rechtsüberholen