{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-05-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-29_2010-05-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_29_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e2addef0ba0e07d232c95bb239dcb946590aaa2838b7b8c69a24a01bcd5534bad5fc71c5340c9cee8b4a0d970a69abf6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e2addef0ba0e07d232c95bb239dcb946590aaa2838b7b8c69a24a01bcd5534bad5fc71c5340c9cee8b4a0d970a69abf6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_29", "Checksum": "a883e22eb81edf54a8222b2aeabefb6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.05.2010 SK 2010 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.05.2010 SK 2010 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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In casu\ngrobe Verkehrsregelverletzung bejaht (E. III. 2.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte fuhr auf der dreispurigen Autobahn A1 West an einem Fahrzeug, das in\nlangsamerer Fahrt auf dem ersten Überholstreifen unterwegs war, rechts vorbei, dies\nobschon der zweite Überholstreifen frei gewesen wäre. Nach diesem Manöver setzte der\nAngeschuldigte seine Fahrt zunächst auf der Normalspur fort, um erst kurz vor der\nVerzweigung A1/Ost – A6/Süd auf den 1. Überholstreifen zu wechseln und auf der Autobahn\nA1/Ost weiterzufahren. Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten der groben\nVerkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10\nTagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00. Dagegen erklärte\nder Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. RECHTLICHES\n\n1. Rechtsüberholen\n\nGemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des\nRechtsüberholens ergibt. Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem\nein Fahrzeug einen sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen\nVerkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig passiert und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Die\nBewegung des Aus- und Wiedereinbiegens gehört dabei nicht notwendig zum Begriff des\nÜberholens und bildet auch nicht das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem blossen\nVorbeifahren (vgl. GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S.\n110 mit Verweisen auf BGE 95 IV 84, 104 IV 196 f., 115 IV 245, vgl. auch Entscheid des\nBundesgerichts 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010, E. 3.1.2.).\n\nAusnahmen statuiert Art. 36 Abs. 5 VRV, wonach der Fahrzeugführer in folgenden Fällen\nrechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren darf:\na. beim Fahren in parallelen Kolonnen;\nb. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche\nFahrziele signalisiert sind;\nc. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-\nMarkierung;\nd. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.\n\nZur Diskussion steht vorliegend die Ausnahme gemäss lit. b (Vorbeifahren auf\nEinspurstrecken).\n\nDer Verteidiger bringt vor, die Autobahn auf dem Felsenauviadukt sei dreispurig. Die\nTrennung A1/A6 werde frühzeitig mit dem Signal „Verzweigung 1’200m“ angekündigt. Der\nrechte Fahrstreifen sei vorgesehen zur Abfahrt nach rechts auf die A6 Richtung Thun-\nInterlaken resp. zur Ausfahrt nach dem Wankdorf. Der äusserste Fahrstreifen links sei\nsignalisiert für die Weiterfahrt auf der A1 Richtung Zürich; der mittlere sei für beide\nMöglichkeiten vorgesehen. Das mache Sinn, weil sowohl die Abfahrt in Richtung A6 als auch\ndie Weiterfahrt auf der A1 zweispurig sei. Wer auf der A6 bleiben und nicht nach der Abfahrt\nRichtung Wankdorf ausfahren wolle, wähle vernünftigerweise bei der Anfahrt den mittleren\nFahrstreifen, und tue das möglichst frühzeitig. Dann sei auf der Abfahrt kein weiterer\n\n2\nSpurwechsel mehr erforderlich. Der fragliche Überholvorgang sei im Bereich des genannten\nAnkündigungssignals eingeleitet worden und der Angeschuldigte habe erst eine Weile\ndanach, aber noch ca. 300m vor der Abfahrt nach der A6 auf die erste Überholspur\ngewechselt.\n\nVor diesem Hintergrund sei hier das Rechtsvorfahren resp. Rechtsvorbeifahren auf dem\nrechten gegenüber dem mittleren Fahrstreifen buchstäblich an der Tagesordnung. Das störe\nniemanden. Vielmehr werde es von allen Verkehrsteilnehmern als selbstverständlich\nhingenommen, zumal die Geschwindigkeitslimite von 80 km/h unverständlich sei und deshalb\nnur eine bescheidene Beachtung erfahre. So würden sich relativ viele Überholvorgänge\nergeben. Angesichts der geschilderten Verhältnisse sei auch das Fahrverhalten des anderen\nPersonenwagens alles andere als aussergewöhnlich. Das gleiche Fahrverhalten sei im\nÜbrigen auch im Bereich anderer grosser Autobahnverzweigungen als allgemein üblich zu\nbeobachten. Wenn dem so sei, sei es aber weltfremd, einfach darauf abzustellen, ob solche\nVorgänge erst nach der entsprechenden Spurordnung oder auch etwas früher stattfinden\nwürden. Der Angeschuldigte sei daher vom Vorwurf des Rechtsüberholens freizusprechen.\n\n"}