Zudem war sich A. gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, dass er mit diesem Artikel entsprechende Angriffsfläche hinsichtlich Rassendiskriminierung schuf, und hatte denn vorgängig auch entsprechende Abklärungen im Internet getroffen, wie er seinerzeit auch schon beim frühern Artikel von D. im Zusammenhang mit seiner Mohrenköpfen-Karikatur die Bundesgerichtspraxis konsultiert hatte, und er verwies denn bei den Tags und den weitern Artikel namentlich auch auf „Rassismus“. Entgegen seinen Ausführungen in oberer Instanz stellt nicht der erstinstanzliche Schuldspruch „Wortklauberei“ dar, sondern das sind vielmehr seine rechtfertigenden Ausflüchte und Schutzbehauptungen.