261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist damit objektiv erfüllt. 2.2 Allein schon aus den klar erkennbaren Intentionen in diesem Artikel in Verbindung mit seiner politischen Grundgesinnung kann es in subjektiver Hinsicht nicht anders gewesen sein und wird deshalb auch als erwiesen erachtet, dass A. diese Aussagen verknüpft mit politischen Forderungen bewusst und gewollt machte und sie im umschriebenen Sinne auch so verstanden haben wollte.