5 keine sachlichen und objektiven Gründe oder Umstände stützt und bloss den Eindruck vermittelt, Asylanten und insbesondere Schwarze seien minderwertig. Der Text enthält somit eindeutig eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen wegen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4