Entscheidend ist, dass in Gesamtbetrachtung des Artikels von A. gegenüber den „illegal“ in die Schweiz eingereisten und hier eben anwesenden Ausländern, insbesondere den „Schwarzen“ und letztlich gegenüber allen Asylanten nicht nur härteres Vorgehen postuliert wird, sondern diese Menschen auch als „Exemplare“ und somit mit einem für Sachen und Tiere verwendeten oder verwendbaren Begriff und - unter anderem auch „Schwarze“ (beachte die Grossschreibung) - auch als „Homo sapiens“ in Anführungszeichen bezeichnet werden, als seien es eben nur dem Schein nach Menschen oder Menschen minderer Art; oder umgekehrt gesprochen wird sugge-