2.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst einmal klar und auch unbestritten, dass durch die Publikation im Internet (Blog der politischen Partei P.) das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt ist (vgl. auch BGE 131 IV 23 E. 1.2 S. 25). Was den Inhalt anbelangt, ist entscheidend, wie der Text und sein Sinn vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang interpretiert werden.