Tags: Asyl, Kanton Bern, Rassismus, SP, Tierschutz III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG [...] 1. Vorliegend steht eine Rassendiskriminierung in der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zur Diskussion. Danach begeht (u.a.) derjenige eine Rassendiskriminierung, „wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- 2 son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert“. […]