{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-08-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-26_2010-08-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_26_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77895e72041109a33c1aa8bb6254b1a1b7f89062c6e6541a7d87e8f57ec2f2c1bd2810ac7c8dea2cf60449eae8e302eba62?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77895e72041109a33c1aa8bb6254b1a1b7f89062c6e6541a7d87e8f57ec2f2c1bd2810ac7c8dea2cf60449eae8e302eba62&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_26", "Checksum": "1aa71fcb0f5667c50dfd19e6e53a0e50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 25.08.2010 SK 2010 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 25.08.2010 SK 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist sind und/oder\nhier um Asyl ersucht haben, auf die Stufe von Untermenschen bzw. Tieren, die vorübergehend in Käfigen gehalten und dann weggeschafft werden müssen oder sollten. Der Text\nenthält somit eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich\nerfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen wegen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch\nReligion.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz erklärte den Angeschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit\nvon 3 Jahren, zu einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 400.00 und den Verfahrenskosten. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch, reduzierte die Tagessatzhöhe jedoch auf Fr. 60.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 300.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nII. SACHVERHALT\n\n2.1 Am 21.2.2008 erschien im Internet, d.h. im Blog der politischen Partei P., der Artikel von A.\nmit dem Titel „Die Schwarzen vom Thunersee“. Der Text wurde mit einem Bild mit zwei im Wasser schwimmenden schwarzen Schwänen illustriert und lautet wörtlich wie folgt:\n\nDie Schwarzen vom Thunersee\n\n» von A. in: Diverses\n\nDie Schwarzen Schwäne auf dem Thunersee sind illegal anwesend und dürfen sich nicht ausbreiten,\nweil sie einheimische Arten gefährden. Diesen zoologischen Rassismus betreibt die linke Berner Kantonsregierung und gibt die zugezogenen Schwarzen zum Abschuss frei!\n\nEin Schelm wer jetzt böses denkt... Aber, wieso verlangen die Linken nicht mit gleicher Vehemenz für\nillegal in die Schweiz eingereiste (unter anderem auch Schwarze) “Homo sapiens” die sofortige Rückschaffung? Es geht hier, im Gegensatz zu den zitierten schwarzen Schwänen nicht nur um ca. 20 Exemplare. Um soviel nur haben sich diese Schwäne in den letzten ca. 20 Jahren fortgepflanzt.\n\nÜbrigens stammt der schwarze Schwan ursprünglich aus Australien, wird in Europa auch als Zoogeflügel (Käfig) gehalten und in der Schweiz lebten Ende 2007 fast 41'000 Primaten im Asylbereich!\n\nVerweise: Trauerschwan, Freunde der Schwarzen Schwäne\n\nTags: Asyl, Kanton Bern, Rassismus, SP, Tierschutz\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[...]\n\n1. Vorliegend steht eine Rassendiskriminierung in der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs.\n4 erste Hälfte StGB zur Diskussion. Danach begeht (u.a.) derjenige eine Rassendiskriminierung,\n„wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per-\n\n2\nson oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die\nMenschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert“.\n\n[…]\n\n2. Was die konkrete Beurteilung des von A. verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel\n„Die Schwarzen vom Thunersee“ in objektiver und subjektiver Hinsicht anbetrifft, gelangt die Kammer zum selben Schluss wie der erstinstanzliche Richter. Es wird deshalb vorab vollumfänglich\nauf dessen Erwägungen […] verwiesen. Zusammengefasst und teils ergänzend oder präzisierend\nist Folgendes festzuhalten.\n\n2.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst einmal klar und auch unbestritten, dass durch die\nPublikation im Internet (Blog der politischen Partei P.) das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt ist\n(vgl. auch BGE 131 IV 23 E. 1.2 S. 25). Was den Inhalt anbelangt, ist entscheidend, wie der Text\nund sein Sinn vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang interpretiert\nwerden.\n\nDazu ist festzustellen, dass der Text einen an sich geschickten oder guten Ansatz von der\nDiskussion um die schwarzen Schwäne auf dem Thunersee mit einer an sich legitimen politischen Forderung im Zusammenhang mit der Einwanderung oder der Überfremdung an sich und\nspeziell mit dem Asylwesen bzw. Asylmissbrauch verknüpft. Indes wird klar übers Ziel\nhinausgeschossen.\n\n"}