SK-Nr. 2010 26 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Imboden vom 23. April 2010 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant B. vertreten durch Fürsprecher X Privatkläger wegen Rassendiskriminierung Regeste: Der Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ stellt Asylbewerber schwarzer Hautfarbe und letztlich alle Asylbewerber bzw. Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist sind und/oder hier um Asyl ersucht haben, auf die Stufe von Untermenschen bzw. Tieren, die vorüberge- hend in Käfigen gehalten und dann weggeschafft werden müssen oder sollten. Der Text enthält somit eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwar- zen wegen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbe- griff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz erklärte den Angeschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig und verur- teilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 400.00 und den Verfahrenskosten. Da- gegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte den erstinstanzli- chen Schuldspruch, reduzierte die Tagessatzhöhe jedoch auf Fr. 60.00 und die Verbindungs- busse auf Fr. 300.00. Auszug aus den Erwägungen: [...] II. SACHVERHALT 2.1 Am 21.2.2008 erschien im Internet, d.h. im Blog der politischen Partei P., der Artikel von A. mit dem Titel „Die Schwarzen vom Thunersee“. Der Text wurde mit einem Bild mit zwei im Was- ser schwimmenden schwarzen Schwänen illustriert und lautet wörtlich wie folgt: Die Schwarzen vom Thunersee » von A. in: Diverses Die Schwarzen Schwäne auf dem Thunersee sind illegal anwesend und dürfen sich nicht ausbreiten, weil sie einheimische Arten gefährden. Diesen zoologischen Rassismus betreibt die linke Berner Kan- tonsregierung und gibt die zugezogenen Schwarzen zum Abschuss frei! Ein Schelm wer jetzt böses denkt... Aber, wieso verlangen die Linken nicht mit gleicher Vehemenz für illegal in die Schweiz eingereiste (unter anderem auch Schwarze) “Homo sapiens” die sofortige Rück- schaffung? Es geht hier, im Gegensatz zu den zitierten schwarzen Schwänen nicht nur um ca. 20 Ex- emplare. Um soviel nur haben sich diese Schwäne in den letzten ca. 20 Jahren fortgepflanzt. Übrigens stammt der schwarze Schwan ursprünglich aus Australien, wird in Europa auch als Zooge- flügel (Käfig) gehalten und in der Schweiz lebten Ende 2007 fast 41'000 Primaten im Asylbereich! Verweise: Trauerschwan, Freunde der Schwarzen Schwäne Tags: Asyl, Kanton Bern, Rassismus, SP, Tierschutz III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG [...] 1. Vorliegend steht eine Rassendiskriminierung in der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zur Diskussion. Danach begeht (u.a.) derjenige eine Rassendiskriminierung, „wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- 2 son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert“. […] 2. Was die konkrete Beurteilung des von A. verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ in objektiver und subjektiver Hinsicht anbetrifft, gelangt die Ka- mmer zum selben Schluss wie der erstinstanzliche Richter. Es wird deshalb vorab vollumfänglich auf dessen Erwägungen […] verwiesen. Zusammengefasst und teils ergänzend oder präzisierend ist Folgendes festzuhalten. 2.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst einmal klar und auch unbestritten, dass durch die Publikation im Internet (Blog der politischen Partei P.) das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt ist (vgl. auch BGE 131 IV 23 E. 1.2 S. 25). Was den Inhalt anbelangt, ist entscheidend, wie der Text und sein Sinn vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang interpretiert werden. Dazu ist festzustellen, dass der Text einen an sich geschickten oder guten Ansatz von der Diskussion um die schwarzen Schwäne auf dem Thunersee mit einer an sich legitimen poli- tischen Forderung im Zusammenhang mit der Einwanderung oder der Überfremdung an sich und speziell mit dem Asylwesen bzw. Asylmissbrauch verknüpft. Indes wird klar übers Ziel hinausgeschossen. Bereits mit der Überschrift des Textes „Die Schwarzen vom Thunersee“ wird provoziert und wer- den beim Leser bestimmte Assoziationen geweckt. Durch die Weglassung des Wortes „Schwäne“ ist der Bezug zur schwarzen Bevölkerung unseres Landes bereits hergestellt. Die Aussage von A., dass er die „Schwarzen“ nicht mit „schwarzen Schwänen“ verglichen oder gleichgestellt habe, mag zwar zutreffen, aber seine weitere Aussage, wonach es im Artikel nur um Schwäne gehe und eine Verbindung zu Schwarzen im Asylbereich nicht vorhanden und auch nicht gewollt sei, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und ist nicht zu hören, zumal er ja selber hat einräumen müssen, dass dies eine „Interpretationssache“ sei. Der Bezug zu seiner Ansicht nach „illegal“ in die Schweiz Eingereisten oder hier Anwesenden, vor allem oder namentlich auch „Schwarze“ bzw. Asylanten, ist objektiv (übrigens auch subjektiv) derart klar, dass darüber gar nicht mehr diskutiert werden müsste. Schon im ersten Absatz, wo zwar tatsächlich nur von den schwarzen Schwänen die Rede ist, werden andererseits Wortwendungen wie „illegal anwesend“ und (zoologischer) „Rassismus“ 3 verwendet, die auf Tiere nicht passen. Weiter wird mit der Aussage, dass sich gemäss der „lin- ken“ Berner Regierung diese illegal anwesenden schwarzen Schwäne „nicht ausbreiten dürfen, weil sie einheimische Arten gefährden“ und deshalb „zum Abschuss“ freigegeben werden, gerade in Verbindung mit dem Anfang des zweiten Absatzes, nämlich „ein Schelm, wer jetzt Böses denkt“, und mit der Fortsetzung in diesem Absatz unmissverständlich und im Gegensatz zu den „Linken“ Gleiches oder Ähnliches, jedenfalls „sofortige Rückschaffung“ von „illegal in die Schweiz eingereisten (unter anderem auch Schwarzen) ‚Homo sapiens’“ verlangt. Die Parallele oder Ver- bindung zum Asylwesen oder überhaupt zur Migration wird im Text auch mit dem Zahlenvergleich direkt gezogen, nämlich dass es bei den „illegal“ Eingereisten nicht wie bei den schwarzen Schwänen nur um ca. 20 „Exemplare“ gehe - denn „um soviel nur“ hätten sich diese in den letzten ca. 20 Jahren „fortgepflanzt“ -, sondern, wie sich dann aus dem dritten Absatz ergibt, um Zehntausende, „Ende 2007 fast 41'000 Primaten im Asylbereich“, womit sich entgegen der Behauptung von A. schon vom Wortlaut her der Begriff „Exemplar“ ebenfalls auf die gemeinten Gruppen bezieht. Dass er übrigens die Ende 2007 in der Schweiz lebenden (gemäss ihm laut Bundesamt für Statistik) 41'000 Asylbewerber (somit eben auch) als „Primaten“ bezeichnete, ergibt sich wörtlich aus dem Text und hat A. selber mehrfach eingestanden bzw. nicht abge- stritten oder abstreiten können. Die Verbindung zur Migration bzw. vorallem zum Asylwesen ergibt sich ausserdem aus den Tags-Hinweisen wie „Asyl“ und „Rassismus“ und teilweise zu den möglicherweise interessierenden weitern Artikeln ebenfalls im Zusammenhang mit Schwarzen und Rassismus. Im Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ geht es klarerweise nicht nur um schwarze (und fremde bzw. nicht heimische) Schwäne, vielmehr gerade auch oder gar primär um schwarze Menschen, insbesondere Asylbewerber „schwarzer“ Hautfarbe und letztlich um alle Asylbewerber. Die Stossrichtung ist eindeutig, nämlich härteres Vorgehen insbesondere im Asylwesen gegen „illegal“ Anwesende und vorallem „Schwarze“; ob und inwieweit das grundsätzlich vertretbar sein mag, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass in Gesamtbetrachtung des Artikels von A. gegenüber den „illegal“ in die Schweiz eingereisten und hier eben anwesenden Ausländern, insbesondere den „Schwarzen“ und letztlich gegenüber allen Asylanten nicht nur härteres Vorgehen postuliert wird, sondern diese Menschen auch als „Exemplare“ und somit mit einem für Sachen und Tiere verwendeten oder verwendbaren Begriff und - unter anderem auch „Schwarze“ (beachte die Grossschreibung) - auch als „Homo sapiens“ in Anführungszeichen bezeichnet werden, als seien es eben nur dem Schein nach Menschen oder Menschen minderer Art; oder umgekehrt gesprochen wird sugge- riert, dass diese Anwesenden gerade deshalb nicht hierher gehören. Allein schon das wirkt in Bezug auf die genannten Menschen oder Menschengruppen eindeutig abwertend, respektlos und erniedrigend. Kommt hinzu, dass wie erwähnt schliesslich die Ende 2007 „fast 41’000“ Menschen „im Asylbereich“ und deshalb eben letztlich alle Asylanten als „Primaten“ betitelt werden, wobei 4 Letzteres im letzten Absatz und in einem Satz wiederum mit den schwarzen Schwänen in Verbindung gebracht wird, die ursprünglich aus Australien stammen und „in Europa auch als Zoogeflügel (Käfig) gehalten“ würden. Durch diese unnötige Verbindung in einem Satz erweckt der letzte Absatz für sich allein und erst recht in Verbindung mit dem ganzen Text beim unbeteiligten und durchschnittlichen Leser zudem ganz klar die Assoziation, dass die Asylanten insbesondere schwarzer Hautfarbe, welche sich in der Schweiz frei bewegen können, wie Tiere eigentlich auch in Käfigen gehalten (und dann zurückgeschafft) werden müssten, da sie ja vor allem schwarz und illegal hier seien. Abgesehen davon, dass zwischen Käfighaltung und Zoohal- tung ein grosser Unterschied besteht, ändert an dieser einzig möglichen Interpretation die weitere blosse Schutzbehauptung von A., es handle sich hier um eine Belehrung über die schwarzen Schwäne, nichts. Ebenso geht der Erklärungsversuch von A., wonach biologisch gesehen der Mensch (homo sapiens) auch unter die Gattung der Primaten fällt, doppelt fehl. Erstens wird der Begriff „Primat“ vom Durchschnittsmenschen nicht im wissenschaftlichen Sinne, sondern im all- gemeinen Sprachgebrauch, d.h. landauf und landab eindeutig mit einem negativen und abwer- tenden Beigeschmack, und zwar als „Affe“ oder primitiver, unterentwickelter, nicht vollwertiger Mensch verstanden; abgesehen davon, dass bei einem Blick auf diverse Internetseiten zum Thema „Primaten“ festgestellt werden kann, dass nebst dem Hinweis, dass auch Menschen dar- unter fallen, praktisch nur von Affen die Rede ist, wird das bei Wikipedia beispielsweise insofern bestätigt, als hier nachzulesen ist: „Der Ausdruck Affen wird bisweilen für diese Ordnung (d.h. Primaten) verwendet, ist aber missverständlich, da die (eigentlichen) Affen nur eine Untergruppe darstellen.“ Zweitens hatte A. im vorangehenden Absatz den Begriff „homo sapiens“ im genann- ten Kontext in Anführungszeichen gesetzt, womit er ja die gemeinte und behauptete Minderwer- tigkeit der fraglichen Menschengruppen selber schon vorher zum Ausdruck brachte. Insgesamt gesehen kann der Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ nicht anders verstanden werden, als dass A. insbesondere Asylbewerber schwarzer Hautfarbe und letztlich alle Asylbe- werber bzw. Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist seien und/oder hier um Asyl ersucht hätten, als Menschen mindestens auf eine tiefere Stufe stellt und sie daher erniedrigt, sie in ihrer angeborenen Würde verletzt bzw. ihnen die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte oder ausländerrechtliche Grundrechte ab- spricht, ja sie gar auf die Stufe von Untermenschen bzw. Tieren, die vorübergehend in Käfigen gehalten und dann weggeschafft werden müssen oder sollten, stellt. Zusammengefasst kann der Durchschnittsbürger diesen Artikel nicht anders verstehen, als dass die genannten Menschen oder Menschengruppen als minderwertig herabgesetzt werden. Es handelt sich auch unter dem Blickwinkel der politischen oder demokratischen Auseinandersetzung nicht um eine durch die Meinungsäusserungsfreiheit noch tolerierbare Kritik, Vereinfachung und Übertreibung in einer allenfalls etwas überspitzten Form, sondern vielmehr um ein blosses Pauschalurteil, das sich auf 5 keine sachlichen und objektiven Gründe oder Umstände stützt und bloss den Eindruck vermittelt, Asylanten und insbesondere Schwarze seien minderwertig. Der Text enthält somit eindeutig eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen wegen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion. Der Tatbestand der Rassen- diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist damit objektiv erfüllt. 2.2 Allein schon aus den klar erkennbaren Intentionen in diesem Artikel in Verbindung mit seiner politischen Grundgesinnung kann es in subjektiver Hinsicht nicht anders gewesen sein und wird deshalb auch als erwiesen erachtet, dass A. diese Aussagen verknüpft mit politischen Forderungen bewusst und gewollt machte und sie im umschriebenen Sinne auch so verstanden haben wollte. Gemäss seinen eigenen Aussagen störte sich A. an kriminellen und illegal anwesenden Ausländern, sodann speziell am politischen Gegner und aus Schwarzafrika stam- menden C. und überhaupt an „Schwarzen“, wie sich auch aus dem vorher ins Internet gestellten und mit der von A. mit der Karikatur von Mohrenköpfen versehenen Artikel „Schwarze erfinden Schauergeschichten“ von D. und dem nachher ins Internet gestellten weitern Artikel „(Zoo)logischer Empfang für Panini Botschafter C.“ von A. ergibt. Zudem war sich A. gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, dass er mit diesem Artikel entsprechende Angriffsfläche hin- sichtlich Rassendiskriminierung schuf, und hatte denn vorgängig auch entsprechende Abklärung- en im Internet getroffen, wie er seinerzeit auch schon beim frühern Artikel von D. im Zusammen- hang mit seiner Mohrenköpfen-Karikatur die Bundesgerichtspraxis konsultiert hatte, und er ver- wies denn bei den Tags und den weitern Artikel namentlich auch auf „Rassismus“. Entgegen seinen Ausführungen in oberer Instanz stellt nicht der erstinstanzliche Schuldspruch „Wortklaub- erei“ dar, sondern das sind vielmehr seine rechtfertigenden Ausflüchte und Schutzbehauptungen. Der öffentliche Angriff auf die genannten Menschengruppen (Asylanten und insbesondere Schwarze) bzw. die diesbezügliche Provokation oder Herabsetzung in der Menschenwürde erfolgte demnach bewusst und gewollt und daher grundsätzlich direktvorsätzlich. Was die Ein- schätzung oder Interpretation seines Artikels seitens von unbefangenen durchschnittlichen Dritten als klar rassendiskriminierend bzw. als klar rassistisch anbetrifft, so nahm A. das jedenfalls min- destens in Kauf, womit insoweit zumindest Eventualvorsatz gegeben ist. 2.3 Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen A. wegen Rassendiskriminierung durch Publika- tion seines Artikels „Die Schwarzen vom Thunersee“ am 21.2.2008 im Internet-Blog der politi- schen Partei P. ist somit zu bestätigen. [...] 6