Im hier zu beurteilenden Fall bestand wie erwähnt mangels Drittschadens keine Meldepflicht. Auch die Tatsache, dass die Polizei vor Ort war, begründete keine solche Meldepflicht. Wie der Angeschuldigte vorliegend hätte wegrennen und sich verstecken dürfen, durfte er - im Hinblick auf den Tatbestand von Art. 91a SVG - auch lügen. Dass er auf eine Art log, welche gemäss Art. 303 StGB (unangefochten) strafbar ist, begründete bloss die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB, ist aber im Hinblick auf Art. 91a SVG irrelevant. Folglich ist der Angeschuldig-