Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. 2.3.3 Der angefochtene Entscheid steht demnach auch insoweit im Widerspruch zum Bundesrecht, als darin die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer sich vor der heranrückenden Polizei versteckte. 2.3.4 Wer hingegen nach der ihm eröffneten Anordnung der Blutprobe durch Flucht oder sonstiges Verhalten die Abnahme der Blutprobe verhindert, erfüllt den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG unabhängig davon, aus welchem Grund und Anlass die Blutprobe angeordnet worden ist. Diese Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben.