Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Flucht und das Sich-Verstecken die Anordnung einer Blutprobe und dadurch die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt verhindern und damit den tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 91 Abs. 3 aSVG herbeiführen können. Eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe kommt in diesen Fällen nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nur in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker verpflichtet war, sich der Polizei zur Verfügung zu halten, was einen Drittschaden erfordert. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt.