relevante Tathandlung; er erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung dieser Massnahme sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse einer Blutprobe in relevanter Weise verunmöglicht wurde. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Flucht und das Sich-Verstecken die Anordnung einer Blutprobe und dadurch die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt verhindern und damit den tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 91 Abs. 3 aSVG herbeiführen können.