Eine solche Pflicht bestand gemäss dem zitierten Entscheid mangels eines Drittschadens jedoch nicht. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers mit dem in BGE 114 IV 154 beurteilten vergleichbar. Mit diesem Entscheid setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie verweist demgegenüber auf den nicht publizierten BGE 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004. Gemäss diesem Entscheid ist der Nachtrunk unabhängig vom Bestehen von Melde- und Mitwirkungspflichten (Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) und deren Verletzung eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Tathandlung;