Schleudermanöver, welches, wie er wusste, von einer Polizeipatrouille beobachtet worden war, den Wagen parkierte und zu Fuss vor dem ihn verfolgenden Polizeibeamten die Flucht ergriff. Das Bundesgericht sah nicht in der Flucht, die als solche zweifellos eine Handlung ist, sondern in der Unterlassung, sich der Polizei zur Verfügung zu stellen, das bezogen auf Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Verhalten. Daher kam eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nur in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker verpflichtet gewesen wäre, sich der Polizei zur Verfügung zu halten. Eine solche Pflicht bestand gemäss dem zitierten Entscheid mangels eines Drittschadens jedoch nicht.