5 schädigten beziehungsweise an die Polizei verpflichtet war (BGE 109 IV 137 E. 2; 114 IV 148 E. 2, 154 E. 2; 124 IV 175 E. 4; 125 IV 283 E. 2a; 126 IV 53 E. 2). Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 114 IV 154 erkannt, dass auch bei Ereignissen ohne Drittschaden das bezogen auf den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Verhalten nicht in der Wegfahrt und in der Flucht vor der Polizei besteht, sondern darin, dass der Fahrzeuglenker es unterlässt, sich der Polizei zur Verfügung zu stellen. Der zitierte Entscheid betraf einen Automobilisten, der nach einem