2.3.2 Der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden ohne Benachrichtigung des Geschädigten beziehungsweise der Polizei wegfährt, nimmt eine Handlung vor, indem er wegfährt, und begeht eine Unterlassung, indem er den Geschädigten beziehungsweise die Polizei nicht benachrichtigt. Der Kassationshof sieht in seiner Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG in diesen Fällen das rechtlich relevante Verhalten nicht im Wegfahren, sondern in der Unterlassung der Meldung, mit der Folge, dass der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG nur erfüllt sein kann, wenn der Fahrzeuglenker zur Meldung des Unfalls an den Ge-