Diese käme nur in Betracht, wenn beim Selbstunfall ein Drittschaden entstanden wäre, was indessen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall sei. 2.3.2 Der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden ohne Benachrichtigung des Geschädigten beziehungsweise der Polizei wegfährt, nimmt eine Handlung vor, indem er wegfährt, und begeht eine Unterlassung, indem er den Geschädigten beziehungsweise die Polizei nicht benachrichtigt.