Der Beschwerdeführer wendet ein, der vorliegende Fall sei nicht mit dem im Entscheid 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 beurteilten Fall betreffend Nachtrunk, sondern vielmehr mit dem in BGE 114 IV 154 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Dass er sich durch sein Verhalten aktiv der Polizei entzogen habe, reiche danach für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nicht aus. Diese käme nur in Betracht, wenn beim Selbstunfall ein Drittschaden entstanden wäre, was indessen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall sei.