Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt das Sich-Verstecken vor der heranrückenden Polizei bei erkannter hoher Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe gleich dem Nachtrunk den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG auch dann, wenn bei einem Selbstunfall kein Drittschaden entstand und daher keine Meldepflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG bestanden (angefochtenes Urteil S. 14 f. E. 4b). Der Beschwerdeführer wendet ein, der vorliegende Fall sei nicht mit dem im Entscheid 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 beurteilten Fall betreffend Nachtrunk, sondern vielmehr mit dem in BGE 114 IV 154 beurteilten Sachverhalt vergleichbar.