Indem er sich "aktiv der Polizei entzog", habe er - "wie beim Nachtrunk" - die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse der Blutprobe verunmöglicht. Zwar könne dem Beschwerdeführer kein Nachtrunk vorgeworfen werden, doch sei sein Verhalten in den Stunden nach dem Unfall "absolut mit demjenigen zu vergleichen", welches das Bundesgericht im Entscheid 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 betreffend Nachtrunk zu beurteilen hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt das Sich-Verstecken vor der heranrückenden Polizei bei erkannter hoher Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe gleich dem Nachtrunk den Tatbestand von Art.