„3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe insbesondere dadurch erfüllt, dass er sich am Morgen nach dem nächtlichen Unfall in der Scheune des Nachbarn versteckte, als er die Polizei vor dem Haus erblickte. Indem er sich "aktiv der Polizei entzog", habe er - "wie beim Nachtrunk" - die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse der Blutprobe verunmöglicht.