Klarheit bringt das Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 unter Bezugnahme auf BGE 114 IV 154, E. 2. In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Fahrzeuglenker nach einem Selbstunfall ohne Drittschaden die Unfallstelle verlassen und sich, als er die Polizei zu seinem Domizil anrücken sah, in der Scheune des Nachbarn versteckt und dadurch die Abklärung seiner Fahrfähigkeit verunmöglicht. Aus dem Entscheid können folgende aufschlussreiche Erwägungen herangezogen werden: