Diese Duldungspflicht verstösst nicht gegen das nemo-tenetur-Prinzip. Entscheidend ist, dass der Fahrzeuglenker die Meldung an die Polizei nicht zwecks Feststellung seiner allfälligen Alkoholisierung, sondern, unabhängig davon, im Interesse des Geschädigten zum Zwecke der Beweissicherung und Feststellung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen zu erstatten hat. Im konkreten Fall liegt aber kein Drittschaden und damit keine Meldepflicht vor. Die im zitierten Bundesgerichtsentscheid erwähnten Voraussetzungen sind damit nicht gegeben.