4 Bei einem Unfall mit Drittschaden oder wenn einer der Unfallbeteiligten den Beizug der Polizei verlangt, muss sich der Lenker also an die ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten halten und dabei die polizeilichen Abklärungen dulden, auch wenn sie im konkreten Einzelfall für die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten nicht relevant sind. Diese Duldungspflicht verstösst nicht gegen das nemo-tenetur-Prinzip.