hat. 3.5.4 Der Fahrzeuglenker darf mit Rücksicht auf den nemo-tenetur-Grundsatz hingegen nicht unter Strafandrohung verpflichtet werden, etwa durch Aussagen über den Unfallhergang und den allfälligen Alkoholkonsum vor und während der Fahrt aktiv zu seiner eigenen Belastung beizutragen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Tatbestands beziehungsweise des Sachverhalts (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) ist in diesem Sinne einschränkend auszulegen.“ 3.6 Der Beschwerdeführer ist auch wegen des von ihm geltend gemachten Nachtrunks der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen worden.