14). Danach kann durch Nichtmelden eines Unfalles eine nach Art. 91a SVG strafbare Tathandlung nur begangen werden, wenn der Unfall einen Drittschaden zur Folge hatte, der den Angeschuldigten gesetzlich dazu verpflichtet hätte, den Geschädigten bzw. die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 51 SVG). Die Unterlassung der Unfallmeldung, durch die der tatbestandsmässige Erfolg der Vereitelung einer sehr wahrscheinlichen Blutprobe herbeigeführt wird, muss mit anderen Worten als solche rechtswidrig sein (BGE 114 IV 154, E. 2.a).